Mein Eigentum, dein Eigentum, unser Eigentum. Sind Bilder Allgemeingut?
Stell dir vor du findest in einem winzigen Eck des weltweiten Netzes eine kleine relativ junge Fotocommunity, die noch nicht viel Nutzer hat, fast familiär wirkt. Bilder kannst du nur in 1000px Auflösung hochladen, aber was solls, du machts mal mit.
Irgendwann entdeckst du dort ein Bild und stellst fest es sieht in klein schon gut aus und schaust es dir in Groß an. Klasse Werk, mit ein paar Ungereimtheiten die es schon als Montage erscheinen lassen. Du fragst nach, bekommst aber keine vernünftige Antwort. In der Zwischenzeit ist dir aufgefallen das du meinst das Bild zu kennen, zumindest einen Teil davon und richtig es ist noch gar nicht lange her, da hast du es gesehen. Also wird der Ersteller damit konfrontiert, nach etwas Winden gibt er es zu, mit dem Einwand: “nur testen zu wollen ob die User auch aufpassen würden”. Das Bild hat er dann gelöscht.
Mißtrauisch bist du geworden und schaust weiter und dann entdeckst du noch so einen Test, noch so eine Montage mit Teilen, falsch.. mit 90 Prozent des Originalbildes eines AFP-Fotografen.
Unter keinem der Bilder stand der Name des Fotografen unter keinem der Bilder das es Montagen sind, erst nach mehrmaligem Drängen wurde das zugegeben, beiläufig mit viel bayrischer Ironie.
Es sind dort nur ein paar wenige “Fotografen” aktiv, von denen ein Großteil das “Ausleihen” der Bilder einfach ignoriert, vielleicht weil ihnen das tatsächlich egal ist, vielleicht aber auch, weil der Ausleiher der Bilder einer der Admins dieser kleine Fotocommunity ist.
Ach ja, ich habe um die Eliminierung meines Accounts gebeten, bevor dieser auch geklont und bearbeitet wird…
Und so geht es zu Ende eine letzte Mail und das wars
Auszug der Beziehungsendemail: (natülich ohne Namen und Hinweise auf Schreiber und Community)
Und zufrieden
Hallo großer Aufpasser ,
is scho guart
.Egal ,mir gehts wo vorbei .Ich denk an Dich .Wünsch dir weiterhin viel Erfolg bei XXXXXXX.
Nur eins ,die Bilder wo i hab ,sind scho meine ,darfst gern weiter suchen .Wenn man Zeit hat ,also brav weiter suchen .
Weitere Unterhaltungen können wir uns sparn .Aber als Admin kann i Dich nicht irgnorieren ,ich muß ja schaun ,das es den Leuten gut geht .
Ende
Auszug Ende und Ende
Doch nicht ganz Ende, es folgte Löschung der angesprochenen Bilder, Löschung des Themas im Forum, also ein komplette Verwischung der Spuren. Das die Bilder erst mal weg sind finde ich gut, obwohl ich nicht glaube dass sie nicht doch wieder auftauchen, aber was da nocht passiert ist schon fraglich…
Der Kommentar eines User auf der Plattform zu den Vorfällen:
Jetzt wo der Server gut Läuft,
und auch mal ein Scherz in der Shootbox gemacht
wird,regt sich,ich sage mal,ein “Moralapostel” auf,
und bringt wieder Unruhe rein.
Vielleicht gibt es ja Menschen die es als Ehre ansehen wenn ihre Bilder “ausgeliehen werden”…
Eigentlich ist in den Gesetzen klar geregelt was geht und was nicht…
C. Veröffentlichung eines Fotos
Auch wenn die Herstellung eines Fotos rechtmäßig ist, kann die Veröffentlichung dieses
Fotos rechtswidrig sein. Wann die Veröffentlichung zulässig ist, soll im folgenden Abschnitt
erörtert werden.
Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Lichtbildwerke, das heißt Fotos, die
einen gewissen künstlerischen Anspruch haben, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und
Lichtbilder – Fotos ohne einen besonderen künstlerischen Anspruch – nach § 72 Abs. 1 UrhG
geschützt. Eine genaue Abgrenzung ist in der Praxis selten notwendig, so dass auch hier
darauf verzichtet werden soll.
I. Inhaber der Verwertungsrechte
Die im Urheberrechtsgesetz normierten Urheberrechte teilen sich in die höchstpersönlichen
und somit grundsätzlich nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff UrhG)
und die übertragbaren Verwertungsrechte auf. Zunächst ist es für die Veröffentlichung eines
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Fotos erforderlich, dass man Inhaber der für die vorgesehene Art der Veröffentlichung
erforderlichen Verwertungsrechte ist. Auf die einzelnen in §§ 15 ff UrhG aufgeführten
Verwertungsrechte soll nicht näher eingegangen werden, da die rechtliche Eingruppierung für
die Frage, ob ein entsprechendes Verwertungsrecht besteht, nicht sonderlich hilfreich ist.
Inhaber der Verwertungsrechte ist man in der Regel dann, wenn man das Foto selbst
hergestellt hat und man die Verwertungsrechte nicht ausschließlich auf einen Dritten
übertragen hat. Es ist also möglich, dass man als Urheber nicht mehr das Recht hat das Foto
zu verwerten, wenn man die Verwertungsrechte zur ausschließlichen Wahrnehmung auf eine
andere Person übertragen hat.
Eine andere Möglichkeit Inhaber von Verwertungsrechten oder Nutzungsrechten zu sein, ist,
sich diese vom Berechtigten übertragen beziehungsweise einräumen zu lassen. Die
Nutzungsrechte können in engerem oder weiterem Umfang eingeräumt werden. Es ist somit
für jede konkrete Nutzungsart zu prüfen, ob die Nutzungsrechte auch für diese Nutzungsart
eingeräumt wurden. Die Verwertungs- oder Nutzungsrechte können durch Vertrag jedoch
auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Arbeitsvertrag übertragen oder
eingeräumt werden. Auch eine Übertragung durch schlüssiges Verhalten ist denkbar. Zur
Beweissicherung ist jedoch immer die Übertragung in schriftlicher Form anzuraten. Selbst
wenn die Tatsache der Einräumung eines Rechts unstreitig ist, kann der konkrete Umfang
sonst ebenfalls häufig zu Unstimmigkeiten führen. Dem wird durch eine schriftliche
Vereinbarung vorgebeugt.
Ebenso kann durch Vertrag (auch in AGB) auf das Namensnennungsrecht (§ 13 UrhG)
verzichtet werden. Dies wird häufig übersehen, was zu Unmut führen kann, wenn ein Foto
dann ohne Nennung des Fotografen veröffentlicht wird. Hier ist also vorher genau der Inhalt
der AGB zu prüfen.
So viel dazu…
Hallo Micha,
Klasse, dass du dir deinen Unmut so Luft machst. Ich hab es so in der Form nicht mitbekommen aber es ist der OBERHAMMER!
OK, das war´s dann also auch für dich dort?!
Lieben Gruß von Salo